Vorwort |
EINFÜHRUNG<br /><br /><br />„Das eigene Institut der Lebenspartnerschaft ist nur ein Institut des Familienrechts neben einer Reihe anderer Institute wie die Verwandtschaft mit ihren vielen eigenen Instituten, die Betreuung, die Pflegschaft oder die Ehe oder die Familie“ <br /><br />Am 1. August 2001 ist ein neues, richtungsweisendes Artikelgesetz in Kraft getreten: das „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften“, dessen Art. 1 mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) die „Eingetragene Lebenspartnerschaft“ zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren in Deutschland einführt. Es bewirkt eine partielle Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften mit der Ehe. Nach Einschätzung des Deutschen Bundestages gibt es in Deutschland bis zu 2,5 Millionen gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften, an die dieses Gesetz gerichtet ist .<br /><br />Während die eingetragene Lebenspartnerschaft bisher fast ausschließlich unter dem Blickwinkel ihrer Verfassungsmäßigkeit auf Interesse gestoßen ist , soll im Rahmen dieser Arbeit untersucht werden, ob es sich bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft tatsächlich um ein familienrechtliches Institut handelt, wie es der Deutsche Bundestag , einige Autoren und auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes (anscheinend selbstverständlich) vertreten. Diese Frage ist in der aktuellen Literatur, die sich mit dem neuen Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft befaßt, umstritten. Eine Ansicht im Schrifttum verneint den spezifisch familienrechtlichen Charakter im Hinblick auf die eingetragene Lebenspartnerschaft . Braun kommt sogar zu dem Schluß, dass die der Ehe weitgehend gleichgestellte Lebenspartnerschaft nur „als ein trojanisches Pferd [erscheine], in dem die Waffen verborgen sind, mit denen nicht nur die Ehe, sondern auch die von der Verfassung geschützte Familie von Grund auf zerstört werden kann und nach der Intention maßgeblicher Betreiber auch zerstört werden soll.“ Damit kann - diese Ansicht konsequent weitergedacht - nach Braun die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht als ein familienrechtliches Institut verstanden werden. Auch Bruns geht in seiner Erwiderung auf den Beitrag von Braun davon aus, dass die Beziehungen homosexueller Paare von wesentlich anderer Natur seien als die von Ehegatten. Bei Eheleuten gehe es auch immer um den Aspekt der potentiellen Elternschaft. Im Vergleich dazu erschöpften sich homosexuelle Partnerschaften in den Beziehungen der Partner selbst . Volker Beck, der rechtspolitische Sprecher der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, der das Entstehen des LPartG maßgeblich mitinitiiert hat , kommentierte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2002 mit den Worten „wir haben mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz Verfassungsgeschichte geschrieben“ und spricht von einem „Sieg auf der ganzen Linie“ sowie einer „Niederlage der konservativen Verfassungsideologie“ . Er sieht in der eingetragenen Lebenspartnerschaft ein familienrechtliches Institut für homosexuelle Paare, das nicht in Konkurrenz zur Ehe stehe (wohl wegen der Homosexualität), so dass eine Gleichstellung [!] von Lebenspartnerschaft und Ehe mit Art. 6 I GG vereinbar sei. Die Abstandstheorie sei „diesbezüglich mausetot“ .<br /><br />Diese und andere Ansichten und Argumentationen sollen im Rahmen dieser Arbeit dargestellt, näher untersucht und schließlich kritisch begutachtet werden. <br />Zunächst wird die Entwicklung der Homosexualität in Deutschland und die Forderung nach einer eigenen gesetzlichen Regelung kurz dargestellt. Dann werden Sinn und Zweck des Lebenspartnerschaftsgesetzes herausgearbeitet sowie die einzelnen Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes erläutert, um schließlich zu fragen, was ein Rechtsinstitut ausmacht und um sich dann der Frage zuzuwenden, wann ein solches Rechtsinstitut als spezifisch familienrechtlich angesehen werden kann.<br /><br /><br />
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