Beschreibung
Beginnend mit dem römischen Recht bis zu den Motiven des Gesetzgebers anlässlich der Einführung der §§ 1585b, 1613 BGB und des § 72 EheG führt der Autor in die Problematik ein. Pontanus schloss bereits im 16. Jahrhundert einen Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich aus, da der Berechtigte die Vergangenheit erlebt hatte. Dagegen prägt dies nach heutiger Ansicht nicht mehr den Leistungsinhalt des Unterhaltsanspruchs, so dass der Gedanke des Schuldnerschutzes bleibt, um die Regelungen gem. §§ 1613, 1585b BGB sowie § 72 EheG zu rechtfertigen. Der Verfasser zieht daraus und mit weiteren Argumenten die Konsequenz, dass auch das deutsche Recht keinen grundsätzlichen Ausschluss rückwirkenden Unterhalts vorsieht. Eine “rechtserzeugende Prognose” bestimmt die gerichtliche Entscheidung über künftigen Unterhalt, so dass für eine „Umstandsklausel“ im österreichischen Recht ohne gesetzliche Grundlage kaum ein Anwendungsbereich bleibt.
In einem Exkurs hält der Verfasser die beschränkte Dauer des Unterhaltsanspruchs gem. § 168 ABGB des das uneheliche Kind betreuenden Elternteils für verfassungsrechtlich bedenklich und befürwortet einen Unterhaltsanspruch für die Dauer notwendiger Kindesbetreuung ähnlich wie im deutschen Recht.
Unter Einbeziehung weiterer europäischer Rechtsordnungen wie u.a. Frankreich, Schweiz, Italien, die Niederlande wird ein Vorschlag zur rechtlichen Harmonisierung der Problematik unterbreitet. Gerade auch die Belange des Berechtigten, der meist der wirtschaftlich Schwächere ist, einbezogen werden. Trotzdem wird letztlich die zeitliche Rückwirkung des Unterhaltsanspruchs beschränkt, auch um die Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht zu sehr zu gefährden.
Der Leistungsinhalt des Unterhaltsanspruchs hat sich beginnend vom römischen Recht bis heute gewandelt. Heute kann die Beschränkung des rückwirkenden Unterhalts mit dem Gedanken des Schuldnerschutzes begründet werden. Ein grundsätzlicher Anspruch auf künftigen wie auf Unterhalt für die Vergangenheit wird vom Verfasser befürwortet. Unter Einbeziehung weiterer europäischer Rechtsordnungen wird eine Regelung zur rechtlichen Harmonisierung der Problematik vorgeschlagen.