Beschreibung
Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde die bisherige Bereichsausnahme des AGB-Rechts für arbeitsvertragliche Bestimmungen aufgegeben. Nunmehr unterliegen auch Arbeitsverträge der AGB-Kontrolle und sind grundsätzlich am Maßstab der §§ 305 bis 310 BGB zu überprüfen. § 310 Abs. 4 S. 2 BGB gibt indes vor, dass die materielle Inhaltskontrolle von Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien nur unter angemessener Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten erfolgen dürfe.
Was also unter diesen Besonderheiten zu verstehen ist, bestimmt die Grenze der Privatautonomie der Arbeitsvertragsparteien und ist damit im Bereich des Individualarbeitsrechts entscheidend.
Die Besonderheitenregelung wird bislang vor allem unter dem Blickwinkel des Kontinuitätsgebots ausgelegt und damit eine Fortführung der bisherigen Kasuistik des Bun-desarbeitsgerichts bei der Überprüfung arbeitsvertraglicher Bestimmungen gerechtfertigt.
Der Autor erkennt einen Zusammenhang zwischen der Auslegung der Besonderheitenregelung des § 310 Abs. 4 S. 2 BGB und der Normierung allgemeiner arbeitsrechtlicher Grundsätze im Titel VII. der novellierten Gewerbeordnung, die nach § 6 Abs. 2 GewO auf alle Arbeitsverhältnisse anwendbar ist.
Damit wird die infolge der Schuldrechtsmodernisierung postulierte Reintegration des Arbeitsrechts in das BGB ebenso in Frage gestellt wie die behauptete Kongruenz von Verbraucher- und Arbeitsrecht.
Unter rechtshistorischen und ‑dogmatischen, ideengeschichtlichen und systematischen Erwägungen ist nach Ansicht des Autors die Zuordnung des Arbeitsrechts zur Gewerbeordnung sachgerecht und führt bei der Auslegung der Besonderheitenregelung des § 310 Abs. 4 S. 2 BGB entgegen der bisherigen Rechtsprechungspraxis und der herrschenden Literaturmeinungen zur Anwendbarkeit der Klauselverbote nach § 308 und § 309 BGB.