Beschreibung
Der Grundsatz des Legalitätsprinzips, wonach dann, wenn eine Tat sämtliche Merkmale einer Straftat aufweist, Strafe obligatorisch zu verhängen ist, erfährt im materiellen Recht eine Ausnahme in den Fällen des „Absehens von Strafe“. Dieser augenscheinliche Widerspruch wird in der Literatur zum Teil dadurch gelöst, dass dem Absehen von Strafe Sanktionscharakter beigemessen wird. Soweit dies im Fall der Schuldigsprechung ohne Strafverhängung aber zutrifft, wird diese Wirkung durch die Anwendung des § 153 b StPO wieder aufgehoben. Wenn die Schuldigsprechung im Urteil unverzichtbares Element materiell-rechtlicher Regelungen des Absehens von Strafe ist, ist § 153 b StPO neben den §§ 153, 153 a StPO nicht nur überflüssig, sondern auch systemwidrig, weil er die Einstellung des Verfahrens ohne Schuldigsprechung ermöglicht. Vorliegende Arbeit beschäftigt sich deshalb mit der Frage, ob § 153 b StPO neben den §§ 153, 153 a StPO seine Berechtigung findet und ob die Anwendung der Vorschrift dem Sinn und Zweck des materiellrechtlichen Instituts „Absehen von Strafe“ widerspricht.